Mehrwegpflicht to-go: Lebensmittel in eigener Dose und Getränke im eigenen Becher mitnehmen
Dabei darf die Mehrwegversion nicht teurer sein als die Einwegversion. „Außerdem müssen für alle Angebotsgrößen eines To-go-Getränks entsprechende Mehrwegbecher zur Verfügung stehen und die Mehrwegverpackung darf auch ansonsten nicht zu schlechteren Bedingungen angeboten werden als die Einwegverpackung“, heißt es auf der Webseite des Bundesministeriums für Umweltschutz, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz.
Mehrweg im Restaurant: eigene Dose mitbringen erlaubt
Den Gastronomiebetrieben ist es gesetzlich gestattet, einen Pfand auf die Mehrwegverpackung zu erheben: Wer sie wieder zurückbringt, bekommt auch das Pfandgeld zurück.
Ausnahme: Kleine Betriebe, zum Beispiel Kioske, Imbisse und Spätis, also Spätkaufläden, mit maximal fünf Mitarbeitenden und höchstens 80 Quadratmetern Verkaufsfläche müssen keine Mehrwegverpackungen anbieten. Aber sie müssen die Kunden und Kundinnen deren mitgebrachte Dosen und/oder Becher befüllen.
Bahnhofsbäckereien oder ähnliche Ladenketten „können von der Ausnahme für kleine Unternehmen keinen Gebrauch machen“, so das MBUV. „Zwar mag die Verkaufsfläche der einzelnen Verkaufsstellen kleiner als 80 Quadratmeter sein. Aber wenn im gesamten Unternehmen insgesamt mehr
als fünf Beschäftigte arbeiten, gilt die Ausnahme nicht für sie.“
Umweltzeichen Blauer Engel für FairCup: Mehrwegbehältnisse für Lebensmittel to-go
Bundesumweltministerin Steffi Lemke zeichnete am 25. Januar 2023 während der Grünen Messe in Berlin das Mehrwegsystem FairCup aus. Es bietet mit FairBox, FairPac und FairMax neue Mehrwegbehältnisse für Lebensmittel to-go an. Als Auszeichnung gab es das Umweltzeichen „Blauer Engel“.
„Viele Einwegverpackungen aus Kunststoff sind eine Verschwendung von Ressourcen. Außerdem enden sie viel zu oft in der Umwelt und verschmutzen die Meere. Die Lösung heißt Mehrweg“, wird Lemke in einer offiziellen Pressemitteilung ihres Ministeriums zitiert.