Festpreis beim Stromversorger
Redlichen als die schlechtere scheint. Deshalb hat jeder Mitbewerber die Möglichkeit, nach dem UWG das Gericht anzurufen – so geschehen im November 2011 beim LG Hamm.
Es handelte sich um nicht weniger als einen bloßen Werbe-Gag, dem wohl manch geblendeter Konsument allzu gerne aufgesessen wäre. Das OLG-Hamm schob dem nun einen Riegel vor und deklarierte diese Werbung als zu unterlassende Irreführung. Denn im Kleingedruckten erfolgte erst die tatsächliche Definition der Leistung. Der vermeintlich gewiefte Anbieter führte nur an schlecht sichtbarer Stelle als Ausnahme – unter einem Sternchen - "ausgenommen Änderungen durch Umsatz- oder Stromsteuer sowie eventuelle neue Steuern und Änderung beim Gesetz für erneuerbare Energien" an. So entstand beim Leser der Eindruck, als würden diesen Bestandteilen des Preises keine großartigen Auswirkungen zukommen.
Mittels Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht wurde dieser Passus zum Gegenstand einer Überprüfung durch das Landgericht. Nicht einmal ein ergänzender Hinweis, dass es sich bei diesen Posten immerhin um ein Viertel des Preises handelt, war dabei zu finden. Natürlich erweckt ein derartiges Formulieren beim Verbraucher ein weit höheres Vertrauen auf den Bestand des Strompreises, als dies gerechtfertigt wäre. Im November 2011 wurde ihm allerdings untersagt, seine Werbung auf diese Art und Weise weiterhin zu publizieren. Damit wurde auch ein deutliches Zeichen gesetzt.