Der ganze Titel des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes lautet „Gesetz über die Meldepflicht und den automatischen Austausch von Informationen meldender Plattformbetreiber in Steuersachen“. Dabei handelt es sich um ein EU-Gesetz – „EU“ steht für „Europäische Union“. Seit dem 1. Januar 2023 gilt, dass Internetportale dem Bundeszentralamt für Steuer auch Umsätze von Privatverkäufen melden müssen. Es geht um Plattformen, über die Privatpersonen Waren oder Dienstleistung gegen Entgelt zum Kauf oder zur Miete anbieten.

Plattformen-Steuertransparenzgesetz: Welche Plattformen melden Umsätze?
Zu den Portalen, bei denen es im PStTG geht, zählen zum Beispiel die nachfolgend aufgeführten:

- Amazon
- Airbnb
- Autoscout
- Etsy
- Hood
- Mobile.de
- Vinted
Plattformen-Steuertransparenzgesetz: Wann werden Privatverkäufe dem Finanzamt gemeldet?
Es werden nicht automatisch alle Privatkäufer oder Privatmieterinnen beim Bundeszentralamt für Steuern gemeldet: Es gibt eine Höchstanzahl an Verkäufen beziehungsweise eine Maximalsumme. Im Sinne des PStTG erfolgt eine Meldung an das Finanzamt erst dann, wenn mehr als 30 Artikel pro Jahr verkauft werden oder wenn deren Gesamtverkaufswert über 2.000 Euro pro Jahr liegt.

Plattformen-Steuertransparenzgesetz: Welche Daten werden übermittelt?
Werden über 30 Waren im Jahr angeboten oder mehr als 2.000 Euro im Jahr eingenommen durch Privatverkäufe oder Privatdienstleistungen, meldet die Plattform diese Daten an das Finanzamt.

- Name
- Geburtsdatum
- Postadresse
- Steueridentifikationsnummer
- Bankverbindung
- Summe der Verkäufe/Vermietungen und Gebühren

Plattformen-Steuertransparenzgesetz: Führt Meldung beim Finanzamt zu Steuerpflicht?
Werden unter Anwendung des PStTG Daten an das Bundeszentralamt für Steuern gemeldet, ergibt sich daraus keine Steuerpflicht: Die Datenübermittlung dient dem Zweck der Information. Es können Anbieter und Anbieterinnen aus Deutschland und aus anderen EU-Mitgliedsstaaten gemeldet

werden.

„Handelt es sich wirklich um getragene Kleidung, bereits genutzte Möbel, benutztes Spielzeug usw. müssen Sie sich als Privatperson eigentlich gar keine Gedanken um das Thema Ebay und Steuern machen“, so Dr. Christopher Arendt im Steuerberater-Blog seiner Kanzlei. „Denn letztlich erzielen Sie ja mit dem Verkauf keinen Gewinn, da der Erlös in der Regel unter dem Preis liegt, den Sie für den Neukauf dieser Artikel gezahlt haben.“