Das Finanzamt stuft – vereinfacht gesagt – alle Arbeitnehmenden in eine Steuerklasse ein, die zum Familienstand passt, also ledig, alleinerziehend oder verheiratet.

Steuerklasse 1: Singles
Die Steuerklasse 1 ist die gängige Steuerklasse. Sie betrifft sämtliche ledigen, dauert getrennt lebenden, geschiedenen oder verwitweten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen. Der jährliche Grundfreibetrag liegt für das Steuerjahr 2020 bei 9.408 Euro, für 2021 bei 9.744 Euro.

Steuerklasse 2: Alleinerziehende
Die Steuerklasse 2 gilt für alleinstehende Arbeitnehmende mit Kind, die den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erhalten. Der Wechsel in die Steuerklasse 2 erfolgt nur auf Beantragung. Der jährliche Grundfreibetrag? Für 2020 9.408 Euro plus 4.008 Euro Alleinerziehendenentlastungsbetrag, für 2021 sind es 9.744 Euro und 4.008 Euro Alleinerziehendenentlastungsbetrag. Der Entlastungsbetrag wurde im Übrigen wegen der Corona-Pandemie auf 4.008 Euro angehoben.

Steuerklasse 3: Verheiratete in Kombination mit Steuerklasse 5
Die Steuerklasse 3 kann bei einem Ehepaar der Partner beziehungsweise die Partnerin beantragen, der oder die deutlich mehr verdient. Dadurch wird das hohe Mehrverdienenden-Einkommen geringer besteuert, wobei der andere Ehepartner automatisch in die Steuerklasse 5 eingestuft wird und die Abgabe zur Steuererklärung verpflichtend ist. Der jährliche Grundfreibetrag 2020 liegt bei 18.816 Euro, 2021 bei 19.488 Euro.

Steuerklasse 4: Verheiratete mit gleichem Gehalt
Die Steuerklasse 4 betrifft Verheiratete, wenn beide ein Gehalt erzielen, nicht getrennt sind und im Inland, also in Deutschland, leben. Jedes neu verheiratete Paar ist automatisch in Steuerklasse 4. Sie ist steuerlich von Vorteil, wenn Eheleute fast gleich viel verdienen. Der jährliche Grundfreibetrag? 9.408 Euro für 2020 und 9.744 Euro für 2021.

Steuerklasse 4 mit Faktor
Die sogenannte Steuerklasse 4 mit Faktor kann dazu führen, dass keine Steuern nachgezahlt werden müssen: Für das Steuerjahr wird durch das Finanzamt die voraussichtliche Höhe der Steuerschuld berechnet und die Lohnsteuer wird Monat für Monat automatisch einbehalten. Auf diese Weise wird der Vorteil des Ehegattensplittings bereits im Jahresverlauf in Anspruch genommen. Auch in Steuerklasse 4 mit Faktor besteht die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung. Der jährliche Grundfreibetrag ist so hoch wie in der Steuerklasse 4 ohne Faktor.

Steuerklasse 5: Verheiratete in Kombination mit Steuerklasse 3
Die Steuerklasse 5 gilt automatisch für eine/-n Ehepartner/-in, wenn die oder der andere wegen eines sehr viel höheren Einkommens den Wechsel in die Steuerklasse 3 beantragt hat. Das geringere Einkommen der beiden Einkommen wird in Steuerklasse 5 höher versteuert, trotzdem lohnt sich diese Steuerklassenkombination bei Paaren mit einem deutlichen Gehaltsunterschied. Die Steuererklärung muss abgegeben werden, ist also Pflicht. Einen jährlichen Grundfreibetrag gibt es nicht.

Steuerklasse 6: Zweitjob und Nebenjobs
Die Steuerklasse 6 umfasst Arbeitnehmende, die außer ihrer ersten Arbeitstätigkeit noch weitere Jobs haben. Weil es in Steuerklasse 6 keinen Freibetrag gibt, ist die Steuerlast höher. Denn für jeden weiteren Job neben der nach Steuerklasse 1 besteuerten Haupttätigkeit wird Lohnsteuer einbehalten. Es besteht auch in Steuerklasse 6 eine Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung.

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