GEZ kassiert immer
Ob tatsächlich geschaut oder gehört würde, spiele bei der Gebührenpflicht überhaupt keine Rolle, so der Sender. Es käme einzig und allein darauf an ob die Möglichkeit bestände die Geräte zu nutzen. Simpel ausgedrückt, wo ein Gerät, da eine Gebührenpflicht.
Das sah auch die 2. Kammer des Trierer Verwaltungsgerichts so und befand: Die Gebührenpflicht knüpfe nach dem Willen des Gesetzgebers nicht an die tatsächliche Nutzung eines Rundfunkgerätes an, sondern alleine daran, dass ein solches Gerät bereit gehalten werde.
Ein Rundfunkgerät werde erst dann nicht mehr zum Empfang bereit gehalten, wenn der Empfang von Rundfunksendungen technisch auf Dauer ausgeschlossen sei. Aus diesem Grund sei zum Beispiel die bloße Reparaturbedürftigkeit eines Gerätes ebenfalls kein Grund für eine Abmeldung.