Bahn: Verspätung muss aktiv mitgeteilt werden
Hat ein Zug Verspätung, reiche es nicht aus, am Gleis einen Aushang mit einer Telefonnummer zu machen, die Passagiere wählen können, um zu erfahren, ob sie ihre Reise pünktlich oder nicht beziehungsweise wie viele Minuten später antreten können.
In dem konkreten Fall (Aktenzeichen: 18 K 4907/11) hatte ein Tochterunternehmen der Deutschen Bahn gegen das Eisenbahn-Bundesamt geklagt, weil es das Unternehmen aufgefordert hatte, die von ihm betriebenen Bahnhöfe so umzubauen, dass Reisende aktiv über eine Zugverspätung oder einen Zugausfall informiert werden. Bewerkstelligen lässt sich dies unter anderem mit Lautsprechern oder sogenannten Dynamischen Schriftanzeigern, die zentral gesteuert werden. Sie geben Auskunft über eine Fahrplanänderung, und zwar durch Laufschrift und durch eine akustische Ansage.
Das klagende Bahnunternehmen hatte die meisten von ihr unterhaltenen Bahnhöfe bereits umgerüstet, kleine nicht: Dort hingen lediglich Zettel mit einer Telefonnummer aus.
Das reiche aber nicht aus, weil die wartenden Passagiere erst dann anrufen, wenn der Zug schon Verspätung hat, und nicht alle eine mobiles Endgerät bei sich haben.
Ein Unternehmen, das einen Bahnhof betreibt, müsse die Wartenden schon dann benachrichtigen, sobald er selbst über eine Verspätung informiert wurde, so das richterliche Urteil.
In dem konkreten Fall (Aktenzeichen: 18 K 4907/11) hatte ein Tochterunternehmen der Deutschen Bahn gegen das Eisenbahn-Bundesamt geklagt, weil es das Unternehmen aufgefordert hatte, die von ihm betriebenen Bahnhöfe so umzubauen, dass Reisende aktiv über eine Zugverspätung oder einen Zugausfall informiert werden. Bewerkstelligen lässt sich dies unter anderem mit Lautsprechern oder sogenannten Dynamischen Schriftanzeigern, die zentral gesteuert werden. Sie geben Auskunft über eine Fahrplanänderung, und zwar durch Laufschrift und durch eine akustische Ansage.
Das klagende Bahnunternehmen hatte die meisten von ihr unterhaltenen Bahnhöfe bereits umgerüstet, kleine nicht: Dort hingen lediglich Zettel mit einer Telefonnummer aus.
Das reiche aber nicht aus, weil die wartenden Passagiere erst dann anrufen, wenn der Zug schon Verspätung hat, und nicht alle eine mobiles Endgerät bei sich haben.
Ein Unternehmen, das einen Bahnhof betreibt, müsse die Wartenden schon dann benachrichtigen, sobald er selbst über eine Verspätung informiert wurde, so das richterliche Urteil.