Laut eines im vorigen Jahr gefällten Richterspruchs hat ein Flugpassagier Anspruch auf eine solche Zahlung, wenn sich die Ankunft am Zielort aufgrund von Gegenwind deutlich verspätet. Gefällt wurde dieses Urteil am Landgericht Frankfurt am Main (Aktenzeichen: 29 C 1297/12 [46]).
Berichtet wird über den Fall, der dieser richterlichen Entscheidung zugrunde liegt, durch die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in

ihrer Zeitschrift „ReiseRecht aktuell“: Die Kläger hatten Tickets gebucht für einen Flug von der kanarische Insel Fuerteventura nach Frankfurt am Main. Das Flugzeug sollte um 0:45 Uhr den Frankfurter Flughafen erreichen – um 5:10 Uhr landete es, also vier Stunden und 25 Minuten später. Diese Verspätung war für die Kläger der Anlass, eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro zu verlangen.
Die für diesen Fall zuständigen Richter gaben den Klägern recht: Die Verspätung sei nach Aussage der Airline auch darauf zurückzuführen, dass während des Flugs ein so starker Gegenwind herrschte, mit dem üblicherweise nicht zu rechnen sei. Ob der Wind außergewöhnlich war, konnte nicht geprüft werden: Die Fluggesellschaft hätte darlegen müssen, welches die normalen Wetterbedingungen sind und welche Wetter- und Windverhältnisse am Flugtag tatsächlich vorgeherrscht hab. Diesen Nachweis habe die Airline nicht erbringen können.