Wenn Nicht-EU-Anschlussflug verspätet, dann keine Entschädigung
Im ersten Fall hatte die klagende Partei Flugtickets für die Strecke Frankfurt am Main–Bélem (Brasilien) mit Zwischenstopp São Paulo bei der brasilianischen Airline TAM Flüge gebucht. Als die Passagiere in São Paulo den Flieger wechseln mussten, kam es zu einer
achtstündigen Verspätung.
Im zweiten Fall wollten die Kläger von Frankfurt am Main nach Bangkok mit Muskat (Oman) als Zwischenstation. Gebucht hatten sie bei Oman Air. Die Kläger mussten ebenfalls acht Stunden warten, bis der Anschlussflieger abhob.
Mit ihren Klagen wollten die Fluggäste erreichen, dass ihnen eine sogenannte Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro pro Person gezahlt wird: Nach EU-Recht steht Passagieren solch eine Zahlung zu, sofern ein Flug erheblich verspätet ist oder gestrichen wird. Dafür muss der Flieger in der EU starten oder – in Bezug auf europäische Fluggesellschaften – landen. Egal, wie viele Anschlussflüge es gibt: Ist nur einer davon außerhalb der EU verspätet, ist die eben genannte Voraussetzung laut des aktuellen BGH-Urteils nicht erfüllt.
Ob das auch so ist, wenn alle Anschlussflüge unter der gleichen Flugnummer gebucht wurden, ließen die Karlsruher Richter offen: „Besteht eine Flugreise aus zwei oder mehr Flügen, die jeweils von einer Fluggesellschaft unter einer bestimmten Flugnummer für eine bestimmte Route angeboten werden, ist die Anwendbarkeit der Verordnung für jeden Flug gesondert zu prüfen“, heißt es in einer Mitteilung des BGH vom 13. November 2012.