EU: Einheitliche Regelung bei Zugverspätungen
Ab 2009 müssen dem Fahrgast bei einer Verspätung von einer bis zwei Stunden 25 Prozent des Preises erstattet werden. Kommt der Zug gar mehr als zwei Stunden zu spät, wird eine Erstattung von 50 Prozent fällig. Diese Regelungen gelten neben innereuropäischen Zugverkehr auch für den inländischen Fernverkehr.
Vor einigen Wochen hatte bereits Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) einen eigenen Gesetzentwurf veröffentlicht. Dieser orientierte sich bereits in wesentlichen Teilen an den europäischen Regelung.
Nach dem deutschen Regelwerk können sich Reisende den Erstattungsbetrag auch in bar auszahlen lassen. Daneben muss die Bahn dem Reisenden ab einer Wartezeit von über 60 Minuten eine Erfrischung im Zug anbieten. Ist durch die Verspätung eine Übernachtung in einem Hotel unausweichlich, muss diese von der Bahn angeboten werden. Soweit der deutsche Gesetzesentwurf.
Das EU-Gesetz vereinheitlicht auch die Informationspflicht der Bahnen gegenüber den Fahrgästen und Mindestvorschriften für die berufliche Qualifikation von Lokomotivführern. Zudem sind die Bahn-Unternehmen demnächst verpflichtet, Reisende über die zeitlich und preislich günstigste Verbindung zu informieren.
Nur über die Beförderung von Fahrrädern wurden keine eindeutigen Aussagen getroffen. Haben sich da etwa die Interessen der Deutschen Bahn durchgesetzt, die ja selbst Mietfahrräder anbietet?