Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz hat die Entscheidung zum Streit um die Bezeichnung „Réserve“ veröffentlicht (AZ.: 8 A 10809/08.OVG). Darin haben die zuständigen Richter ebenfalls die Titel „Grande Réserve“ und die deutsche Angabe „Privat-Reserve“ für zulässig erklärt. Eine Bezeichnung wurde allerdings verboten: Das deutsche Wort „Reserve“ ist unzulässig. Das Bundesverwaltungsgericht, das den Europäischen Gerichtshof wegen der Auslegung europäischer Weinvorschriften anrief, hatte die vom Kläger angestrengte Revision in Bezug auf die Bezeichnung „Reserve“ zurückgewiesen, und zwar mit der Begründung, dass diese in Österreich geschützt sei.
In allen anderen Punkten war der Streit an das OVG zurückverwiesen worden: Mit dem Urteil konnte sich ein Winzer aus der Pfalz im zweiten Anlauf mit seinen Forderungen im Großen und Ganzen durchsetzen. Die Richter sind der Meinung, dass ein durchschnittlich informierter Verbraucher durch die französischen Begriffe nicht in die Irre geführt werde. Laut OVG war der Winzer bei der

Herstellung seines Weins nach einem hauseigenen Qualitätsstandard vorgegangen, der unter anderem eine Ertragsbegrenzung, ein hohes Mostgewicht und eine mehrjährige Lagerdauer der Weine vorsieht. Das Land hatte hingegen gemeint, dass die vom Winzer angestrebten Bezeichnungen unzulässig sind: Der Winzer scheiterte anfänglich vor dem Verwaltungsgericht Neustadt und dem OVG, denn beide Gerichte sahen in der Verwendung der Begriffe eine Nachahmung der in Portugal, Spanien, Italien, Griechenland und Österreich europarechtlich geschützten Bezeichnungen „Reserva“, „Riserva“ und „Reserve“. Aber nun scheinen alle Fragen ausgeräumt worden zu sein...