Schlechte eBay-Bewertung muss vom Käufer zurückgenommen werden
Grundsätzlich gibt die Verkaufsplattform eBay Käufern und Verkäufern von Waren die Gelegenheit, ihre Zufriedenheit über die Abwicklung der Transaktion mittels einer Bewertung zum Ausdruck zu bringen. Das Oberlandesgericht München entschied am 28.10.2014, dass eine schlechte Händler-Bewertung gelöscht werden darf.

Vorausgegangen war dieser Entscheidung eine eBay-Auktion, bei der ein Käufer bei einem Händler aus Gelting Bootszubehör erworben hatte. Angeblich war die Ware mangelhaft. Anstatt sich mit dem Händler in Verbindung zu setzen beziehungsweise den Artikel zurückzusenden, schrieb der Käufer seine Meinung direkt in das öffentliche Bewertungsportal. Seiner Ansicht nach hatte er sich dabei sachlich ausgedrückt.

Der Anwalt des Händlers sah dies jedoch anders. Er ging davon aus, dass auch Internethändler über gewisse Rechte verfügen würden und sich gegen ungerechtfertigte Bewertungen wehren können müssten. Er reichte daraufhin Klage ein. Das Landgericht München wies diese ab. Der Händler hätte beweisen müssen, dass die Ware frei von Mängeln war. Der Kläger reichte Berufung ein. Das Oberlandesgericht München entschied zu seinen Gunsten.

Fakt ist, dass die zuständigen Amtsgerichte in ähnlich gelagerten Fällen seit Jahren händlerunfreundliche Entscheidungen treffen. So musste ein Notebook-Händler eine schlechte Kundenbewertung hinnehmen, er war mit seiner Klage vor dem

Amtsgericht München gescheitert. Ebenso erging es vor 5 Jahren einer Händlerin, die ein Handy verkauft hatte. Nun bleibt abzuwarten, ob die Entscheidung des Oberlandesgerichts künftig als richtungsweisend angesehen wird.

Kein Stoppen von eBay-Auktionen nach Gebotseingang
Der Bundesgerichtshof hat 2014 in einem Fall (Aktenzeichen VIII ZR 42/14) entschieden, bei dem ein auf der Online-Auktionsplattform Ebay einen PKW zum Verkauf anbietender Ebay-User sein Verkaufsangebot vor Ende der Ebay-Versteigerung zurückgenommen hatte.

Auslöser für den schließlich vor dem BGH verhandelten Fall war der Eigentümer (E) eines gebrauchten VW Passats gewesen, der seinen PKW für ein Mindestangebot von 1.- Euro bei Ebay zur Versteigerung angeboten hatte. Bieter B bot kurz darauf 1,- Euro für den Gebraucht-Passat und setzte eine Preisobergrenze von 555,55 Euro an, bis zu der er automatisch mitbieten wollte. E hatte aber wenig später außerhalb der Ebay-Auktion einen Käufer für seinen PKW gefunden, der bereit war, ihm 4.200.- Euro für das Auto zu zahlen. Daraufhin brach E die Auktion bei Ebay ab und schloss mit K einen Kaufvertrag über den Passat.

Bieter B, der mit seinem 1-Euro-Gebot zum Zeitpunkt des Auktionsabbruchs von E der Höchstbietende gewesen war, fühlte sich rechtlich benachteiligt und verklagte E auf Schadensersatz. Seiner Forderung legte er den mutmaßlichen Wert des Passats, nämlich 5.250,- Euro, zugrunde. Vor dem Oberlandesgericht Jena hatte B in zweiter Instanz diesen Rechtsstreit Anfang 2014 vorläufig für sich entscheiden können. Die OLG-Richter waren der Überzeugung, dass der Kaufvertrag zwischen E und B im Zusammenhang mit der Auktion rechtmäßig geschlossen worden sei. In Hinblick auf den umstrittenen PKW, der sachenrechtlich inzwischen in das Eigentum des gutgläubigen K übergegangen sei, habe B, so das OLG, einen Schadensersatzanspruch gegenüber E in Höhe von 2.249,- Euro.

Der von E angerufene BGH bestätigte das OLG-Urteil. Insbesondere hatten sich die BGH-Richter mit der Frage zu beschäftigen, ob wegen des 1-Euro-Gebots (maximal 555,55 Euro) nicht vertragsausschließende Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB vorliege. Das verneinten die Karlsruher Richter. Das grobe Missverhältnis von möglichem Mindestgebot und tatsächlichem Wert der angebotenem Ware sei ja gerade charakterisierend für die Abwicklung von Geschäften auf der Ebay-Auktionsplattform. E habe in voller Kenntnis des Risikos, seinen Wagen für lediglich einen Eiro verkaufen zu müssen, die Ebay-Auktion begonnen. Rücktritt von Ebay-Auktionen sind gemäß der Ebay-Geschäftsbedingungen in Vereinbarkeit mit den einschlägigen gesetzlichen Rücktrittsregeln nur in Ausnahmefällen statthaft. Ein solche Situation habe hier nicht vorgelegen.

Hinweis
Dies ist ein Teil aus unserem umfangreichen eBay-Ratgeber. Zur Übersicht gelangen Sie hier.