Gesetzlich sind Geschenkgutscheine drei Jahre lang gültig: Sie können also innerhalb von 36 Monaten eingelöst werden. Daran muss sich jetzt auch endgültig Amazon halten. Denn die Entscheidung des Landesgerichtes München wurde nun rechtskräftig, nachdem die Amazon-Berufung gegen das Urteil durch das Oberlandesgericht abgelehnt worden ist. Demzufolge sind die besagten Gutschein-Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Amazons ungültig. Hintergrund: Amazon hatte die Laufzeit seiner Gutscheine auf zwölf Monate befristet. Begründet wurde das mit einem höheren Verwaltungsaufwand, der bei längeren Laufzeiten entstehe. Dagegen setzte sich die baden-württembergische Verbraucherzentrale zur Wehr und klagte: Zum einen könne im Rahmen elektronischer Datenspeicherung der Verwaltungsaufwand für ein Jahr kaum höher sein als für drei Jahre und zum anderen zahlten die Kunden im Voraus für die Gutscheine. Das wiederum bringe Amazon den Vorteil, mit dem Geld arbeiten und somit Zinsen erwirtschaften zu können. Kunden, die noch im Besitz eines abgelaufenen Gutscheins sind, können sich nach Aussage der Verbraucherzentrale auf das Urteil berufen: Auch wenn mehr als zwölf Monate seit der Ausstellung vergangen sind, können die Scheine

eingetauscht beziehungsweise Restguthaben kann eingelöst werden. Und das Urteil gelte nicht nur für Amazon, sondern für alle Händler mit ähnlichen Fristenregelungen. Ob das Urteil angefochten wird, steht noch nicht fest – zur Meldung der Verbraucherzentrale geht’s hier.