Bis Ende August 2010: Löschen von Webseiten bei Öffentlich-Rechtlichen
Eigentlich ist es gang und gäbe, dass einmal ins Internet gestellter Inhalt, der von Redakteuren verfasst und publiziert wurde, dort verbleibt. Bei den öffentlich-rechtlichen Sendern sieht das mittlerweile anders aus: Ihnen wurden mit dem 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag Einschränkungen vorgegeben, die sie bis zum 31. August 2010 umsetzen müssen.
Gültigkeit besitzt die aktuelle Version des Änderungsstaatsvertrages bereits seit dem 1. Juni 2009. Nun läuft die Übergangsfrist zum Monatsende ab. Bis dahin müssen die Öffentlich-Rechtlichen dafür Sorge tragen, dass Inhalte gebührenfinanzierter Angebote nur noch für einen begrenzten Zeitraum auf der jeweiligen Senderseite abrufbar sind. Auf „Tagesschau.de“ beispielsweise liest sich das – noch – folgendermaßen: „Alle tagessschau.de-Inhalte (sic!) haben spätestens mit dem 1. September 2010 eine ,Verweildauer‘. Das heißt, sie dürfen nur noch für eine bestimmte Frist im Netz bleiben. Bei vielen Inhalten beträgt diese Verweildauer ein Jahr, zum Beispiel bei den meisten Meldungen und dafür ausgewählten einzelnen Tagesschau-Beiträgen. Viele Tagesschau-Sendungen und das Nachtmagazin bleiben als komplette Sendung dagegen nur sieben Tage on demand abrufbar. Eine Ausnahme bilden die Tagesschau-Sendungen um 20.00 Uhr und die Tagesthemen. Sie gelten als fortlaufende zeitgeschichtliche Archive und dürfen unbegrenzt angeboten werden. Gleiches gilt für Inhalte von zeitgeschichtlicher
Gültigkeit besitzt die aktuelle Version des Änderungsstaatsvertrages bereits seit dem 1. Juni 2009. Nun läuft die Übergangsfrist zum Monatsende ab. Bis dahin müssen die Öffentlich-Rechtlichen dafür Sorge tragen, dass Inhalte gebührenfinanzierter Angebote nur noch für einen begrenzten Zeitraum auf der jeweiligen Senderseite abrufbar sind. Auf „Tagesschau.de“ beispielsweise liest sich das – noch – folgendermaßen: „Alle tagessschau.de-Inhalte (sic!) haben spätestens mit dem 1. September 2010 eine ,Verweildauer‘. Das heißt, sie dürfen nur noch für eine bestimmte Frist im Netz bleiben. Bei vielen Inhalten beträgt diese Verweildauer ein Jahr, zum Beispiel bei den meisten Meldungen und dafür ausgewählten einzelnen Tagesschau-Beiträgen. Viele Tagesschau-Sendungen und das Nachtmagazin bleiben als komplette Sendung dagegen nur sieben Tage on demand abrufbar. Eine Ausnahme bilden die Tagesschau-Sendungen um 20.00 Uhr und die Tagesthemen. Sie gelten als fortlaufende zeitgeschichtliche Archive und dürfen unbegrenzt angeboten werden. Gleiches gilt für Inhalte von zeitgeschichtlicher
und kulturgeschichtlicher Bedeutung. Sie dürfen unbefristet in einem eigens auszuweisenden Archiv online bleiben. Eine weitere spezielle Regel gilt für Inhalte, die sich mit Wahlen befassen. Sie dürfen für die Dauer der Legislaturperiode angeboten werden.
Die Einzelheiten sind im so genannten Verweildauerkonzept geregelt - einem Teil des Telemedienkonzeptes. Die Erstellung dieser Konzepte schreibt der Rundfunkstaatsvertrag vor.“