Im November 2016 hatten norwegische Verbraucherschützer bereits vor der Puppa Cayla und dem Spielzeugroboter i-Que gewarnt. Warum? Weil es wegen einer Sicherheitslücke möglich sein könne, dass sich Fremde über die Puppe beziehungsweise über den Roboter mit dem damit spielenden Kind unterhalten.

Die Puppe „My Friend Cayla“ kann sich mit Geräten verbinden, die über eine Bluetooth-Verbindung verfügen wie ein Smartphone oder ein Tablet. Stellt das Kind der Puppe im eingeschalteten Zustand eine Frage, beantwortet die Puppe sie. Das ist eine Spielmöglichkeit.

Laut der Homepage myfriendcayla.de funktioniert das Ganze über die „Cayla App“, die durch sprachgesteuerte Lern- und Unterhaltungstechnologie in Form einer Software unterstützt werde.

Es könnten, so die Kritiker der Cayla-Puppe, auch Gespräche mitgehört und Kinder manipuliert werden, etwa durch Werbebotschaften, die Kinder von der Puppe hören. Dem schließt sich die Bundesnetzagentur an.

Puppe Cayla: Was sagt die Bundesnetzagentur?
Am Freitag, den 17. Februar 2017, wurde bekannt gegeben, dass die Puppe Cayla aus dem Verkehr, also aus dem Handel, genommen wird. Als rechtliche Grundlage diene dafür Paragraf 90 Telekommunikationsgesetz (TKG), in dem der Missbrauch von Sende- oder sonstigen Telekommunikationsanlagen geregelt ist.

„Gegenstände, die sendefähige Kameras oder Mikrophone verstecken und so Daten unbemerkt weiterleiten können, gefährden die Privatsphäre der Menschen“, heißt es in einer offiziellen Pressemeldung der Budnesnetzagentur. „Das gilt auch und gerade für Kinderspielzeug. Die Puppe Cayla ist verboten in Deutschland“, so Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur. „Es geht hier zugleich um den Schutz der Schwächsten in der Gesellschaft.“

Eltern als Käufer der Puppe sollen nicht zur Rechenschaft gezogen werden: Die Bundesnetzagentur geht von der Annahme aus, „dass Eltern eigenverantwortlich die Puppe unschädlich machen“.

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Puppe Cayla: Was sagt der Hersteller?
Vivid hat gegenüber golem.de eine Stellungnahme abgegeben: „My Friend Cayla verstößt in keiner Weise gegen Paragraf 90 TKG. Paragraf 90 TKG verlangt, wie auch die Gesetzesbegründung klarstellt, für einen Verstoß neben anderen Voraussetzungen ausdrücklich, dass das betreffende Gerät in besonderer Weise dazu bestimmt ist, das nichtöffentlich gesprochene Wort unbemerkt abzuhören – und dass dieser Zweck sogar der einzige Zweck des Gerätes ist, es also von vornherein keinem anerkennenswerten Zweck dient. Dass dies für Cayla nicht zutrifft, ist eindeutig.“

Die Puppe Cayla zerstören sei unbegründet, da es sich dabei nicht um ein „Spionagegerät“ handele. Vivid wolle „diesen bedauerlichen Fall so schnell wie möglich“ aufklären beziehungsweise „gerichtlich prüfen lassen“.